Auf die Anfrage zu den Elternbeiträgen hat die Stadtverwaltung nach mehrfacher Nachfrage in der z.d.A. Rat Nr. 2 vom 11.04.19 endlich geantwortet – nach fast zehn Monaten Wartezeit. Wir dokumentieren dies gern:
Grundsätzliches:
Die Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen oder die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Tagespflege sind seit dem Jahr 2008 nicht angehoben worden.
Der Bund der Steuerzahler hat im Oktober 2017 einen Gebührenvergleich der Elternbeiträge bei 57 NRW-Kommunen vorgenommen. Das beitragsfreie Einkommen liegt im Durchschnitt bei 18.514 €, sodass Leverkusen mit 19.500 € knapp über diesem Durchschnitt liegt. Weiterhin lag Leverkusen beim Vergleich der Beitragshöhen in den jeweiligen Altersgruppen und dem Betreuungsumfang überwiegend im unteren Bereich. Insofern sind die Elternbeiträge vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stadt Leverkusen und der praktizierten Geschwisterkindregelung familienfreundlich.
Welche Auswirkungen das Gute-Kita-Gesetz, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, auf die Stadt Leverkusen bzw. die Elternbeiträge haben wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht absehen.
Zu 1.:
Die Veranschlagung und Vereinnahmung der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen oder die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Tagespflege erfolgt entsprechend den geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften auf das Kalenderjahr bezogen.
Im Kalenderjahr 2016 wurden Elternbeiträge in Höhe von 5.930.881,51 € zum Soll gestellt. Im Kalenderjahr 2017 wurden Elternbeiträge in Höhe von 6.219.647,36 € zum Soll gestellt. Damit ist eine Steigerung um 288.765,85 € gegeben.
Zu 2.:
Diese Frage kann mit einem vertretbaren Aufwand nicht im Detail beantwortet werden. Die Finanzierung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007. Das Kinderbildungsgesetz kennt drei Betreuungsformen bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25, 35 oder 45 Stunden:
- Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt, 20 Kinder, da von mindestens 4 und max. 6 im Alter von unter drei Jahren
- Gruppenform II: Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahre, 10 Kinder
- Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, 20 Kinder bei 45 Wochenstunden Betreuungszeit, 25 Kinder bei 35 Wochenstunden Betreuungszeit