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Wie geht das mit dem Kinderkrankengeld?

Zwei erkältete Teddybären ruhen sich mit einer Wärmflasche im Bettchen aus, Das Fieberthermometer zeigt 38,2°C an, ein Bärchen schneuzt sich die Nase.

Weil erneut Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder möglichst zuhause zu betreuen, werden viele Eltern in Leverkusen ihre Kinder während der Pandemie zu Hause betreuen wollen oder müssen. Welche Regeln gelten dafür?

Sollte das Kind krank werden, sollen sich Eltern dieses Jahr doppelt so lange für die Betreuung ihrer Kindern krankschreiben lassen dürfen als bisher üblich. Darauf haben sich Bund und Länder am 5.1.2021 geeinigt. Das Kinderkrankengeld wird je Elternteil im Jahr von zehn auf 20 Tage verdoppelt, alleinerziehende Sorgeberechtigt können 40 statt 20 Tage „Kind krank“ geltend machen. Wenn das Kind zuhause bleibt, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung, dass es dort nicht betreut wurde. Eine Musterbescheinigung für die „Nicht-Inanspruchnahme“ kann unter https://www.bmfsfj.de/blob/165074/c58d7ec7fe9af6794558212ad85821f9/20210120-musterbescheinigung-data.pdf heruntergeladen werden.

Laut §616 BGB ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nur verpflichtet, wenn der Ausfall wegen Kinderbetreuung nicht eine „nicht erhebliche Zeit“ überschreitet, worunter nach allgemeinem Verständnis ein Zeitraum bis maximal zehn Tage verstanden wird. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist allerdings die Lohnfortzahlung in solchen Fällen ausgeschlossen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, springt i.d.R. die Krankenkasse ein. Allerdings haben Privatversicherte je nach Vertrag keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Zudem sollen Eltern laut einem Beschluss der Bundesregierung bis zu zehn Tage Corona-Sonderurlaub pro Elternteil nehmen dürfen, Alleinerziehende 20 Tage. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn ausdrücklich keine andere „zumutbare“ Alternative für die Betreuung verfügbar ist. Wenn die Partnerin oder der Partner Homeoffice macht, kann dieser Umstand bereits reichen, den Anspruch abzulehnen. Hinzu kommt, dass nur 67 Prozent des Nettolohnes bis zur Höchstgrenze von 2016 Euro im Monat erstattet werden.

Niemand muss den kompletten Jahresurlaub für die Kinderbetreuung opfern. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Arbeitnehmer jetzt erst einmal ihren Jahresurlaub aufbrauchen, wenn Kinder betreut werden müssen. Urlaub soll der Erholung dienen. Es ist allerdings empfehlenswert, sich mit dem Chef gütlich zu einigen, ob man einige freie Tage eventuell schon am Anfang des Jahres nimmt und nicht alles über den Corona-Sonderurlaub abbildet.

Weitere Informationen sind beim Bundesgesundheitsministerium bzw. beim Bundesfamilienministerium sowie bei der eigenen Krankenkasse zu finden. Auch der Verband alleinerziehernder Mütter und Väter hat ausführliche Informationen zusammengestellt: https://www.vamv-nrw.de/corona.

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