In der aktuellen Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit von heute heißt es, dass Besuche unterbleiben, wenn es ein aktives Infektionsgeschehen bei Bewohnern undIn der aktuellen Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit von heute heißt es, dass Besuche unterbleiben, wenn es ein aktives Infektionsgeschehen bei Bewohnern und/oder Mitarbeitern gibt. Sind dadurch auch solche Angebote ausgeschlossen, bei denen ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich ausgeschlossen ist, wie es im weiteren Verlauf des Passus genannt ist? Die Aufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises hat das tolle Angebot von https://www.altenheim-wahlscheid.de/2020/04/neues-gesichertes-besuchsangebot/ aktuell untersagt, weil §2 Abs. 2 Nr. 8 sehr strikt ausgelegt wird.
Irgendwer mit präsymptomatischem Covid-19 kommt Oma im Altenheim besuchen, hustet durch die selbst mitgebrachte Stoffmaske 2 Stunden lang Oma an, was keiner merkt, weil Oma dement ist, sich die Maske herunterzieht und keiner den Besuch begleitet.
-> Kein Problem laut CoronaSchutzVO.
Hinterher infiziert Oma den halben Wohnbereich. Einrichtung bekämpft Covid-19. Alle Bewohner erholen sich, manche Mitarbeiter haben mäßig schwere Verläufe und bekommen daher verlängerte Quarantäne. Altenheim rüstet Raum baulich um, baut Plexiglas und ein Lautsprechersystem ein, um Besuche infektionsgeschützt zu ermöglichen.
-> Laut CoronaSchutzVO müssen auch solche Besuche unterbleiben, solange bei Bewohnern oder Mitarbeitern eine Quarantäne verhängt wurde. Selbst wenn Mitarbeitende häuslich unter Quarantäne stehen und dass Haus seit Wochen nicht betreten haben, die infizierten Bewohner die Erkrankung überstanden haben und keine Viruslast mehr nachweisbar ist sowie alle anderen Mitarbeiter mehrfach negativ getestet wurden.
Das Hauptproblem ist die schlampige Striktheit von Nr. 8, die jedwede Differenzierung unterbügelt. Politik kann so etwas besser regeln. Aber diese Landesregierung merkt erst nachträglich, was ihre Erlasse und Verordnungen an Problemen schaffen.
Eine Heimaufsichtsbehörde, die einer Einrichtung, die erfolgreich eine Covid-19-Epidemie zum Erliegen gebracht hat, verbietet, ein durch bauliche Maßnahmen (Plexiglaswand und Lautsprecherübertragung) infektionsgeschütztes Besuchsangebot aufrecht zu erhalten, das von Lokalpresse und Seniorenvertretung gefeiert wird, darf man doch auslachen, wenn sie behauptet, im Sinne der Bewohner zu handeln. Oder?
Das Angebot in der Kapelle wurde gekippt, weil das angeblich gegen Mieterrechte verstoßen würde, da der Zugang durch den Flur eines vom Altenheim vermieteten Mietshauses ging, was aber mit den Mietern abgesprochen war. Das alternative Angebot im Café wurde dann unter Berufung auf §3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchutzVO gekippt, weil das Gesundheitsamt die Einrichtung noch nicht für Corona-frei erklärt hat. Es stehen noch Mitarbeiter unter häuslicher Quarantäne, die seit mehreren Wochen nicht mehr in der Einrichtung waren, aber alle Bewohner negativ getestet wurden. Nach dem Ende der Quarantänen müssen wohl erst 28 Tage ohne Symptome oder Krankheitsnachweis vergehen, bis dies erfolgt. Ob dies angesichts der Pandemie für offene Zeitfenster sorgt, wage ich zu bezweifeln.
Wenn Besucher und Besuchte durch Wände getrennt sind und sich höchstens durch geschlossenes Glas oder Plexiglas sehen, ist dies im nicht differenzierenden Totalverbot von Besuchen für Einrichtungen, die Covid-19 noch nicht komplett haben abschütteln können, von § 2 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchutzVO begründet, wenn es sich um Räumlichkeiten der Einrichtung handelt. Und wenn die Personen auf der Wiese AM Haus stehen und durch das Bewohnerfenster gucken? Hat die Einrichtung keine Mittel, die dies unterbinden könnten? Nein, ist ja nicht im Haus. Die Entfernung wäre bei beiden Varianten gleich klein, das Infektionsrisiko identisch bei Null. Ja, genauso bescheuert ist die Rechtslage.
Das ist IHR Fehler, Minister Karl-Josef Laumann. Genau wie es geradezu verwerflich war, Angehörigen und Bewohnern betroffener Einrichtungen Hoffnungen auf Treffen zu machen, ohne zu erwähnen, dass das für sie nicht gilt (und ohne zu begründen, warum man gerade diejenigen bestraft, die aufgrund von internen Quarantäneregeln noch deutlich mehr unter Kontaktreduzierung leiden mussten). Warum Sie Angebote, die sie sinnvollerweise in Satz 4 ausdrücklich sogar von der Maskenpflicht ausnehmen, nicht auch vom Verbot von Nr. 8 ausnehmen, ist entweder Vorsatz oder Schlampigkeit. Und eine Begründung, warum man weitere Möglichkeiten, wie das Treffen nicht infizierter Bewohner außerhäuslich mit dem gebotenen Abstand außerhalb des Hauses, für Bewohner aus betroffenen Einrichtungen ebenfalls rigoros unterbindet, erklärt sich mir auch nicht.
Überhaupt: Wen soll die CoronaSchutzVO überhaupt schützen? Die vulnerable Gruppe der Bewohner oder die Besucher? Besuche bei Betroffenen Einrichtungen zu untersagen schützt, wenn überhaupt, die Besucher vor den Bewohnern. Aber so etwas fällt halt nur auf, wenn man über Rechtsverordnungen im Vorfeld mit den betroffenen Gruppen spricht.
Ich habe auch eine Bitte: Sagen Sie es den Menschen VORHER, dass die Lockerung NICHT für Einrichtungen gilt, die Corona im Haus haben oder vor kurzem hatten. Die rufen nämlich zu Hunderten in den Einrichtungen an, die ihnen immer wieder nur sagen können, dass das leider nicht geht, und sich dafür auch noch beschimpfen lassen müssen. Somit bleibt noch weniger Zeit für die zu tröstenden Bewohner.